THAL BAUSATZHALLEN - Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen - Stand Januar 2012



§ 1. Allgemeines


Unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote einschließlich Beratungen und Vermittlungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.1. Gegenbestätigungen des Abnehmers mit abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die abweichenden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Ware/Leistung gelten diese Bedingungen als anerkannt.

1.2. Wir behalten uns ausdrücklich vor, diese AGB für einzelne Geschäfte durch Sonderbedingungen oder entsprechende schriftliche Ergänzung inhaltlich abzuändern oder zu ergänzen. Sämtliche Restriktionen bedürfen der Schriftform und müssen vom Erwerber eingehalten werden. In allen Fällen gilt allein die Anordnung des Verkäufers.

1.3. In Werbeanzeigen, e-Mail- / Fax- Verteiler- Angeboten usw. enthaltene Angebote sind freibleibend und Verpflichtungen für uns entstehen nur, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Firma THAL Johann behält sich in Einzelfällen das Recht vor, Positionen auszuklammern oder mehrere Positionen zusammenzufassen. Ohne Angabe von Gründen kann Firma THAL Johann den Verkauf verweigern oder diesen unter Vorbehalt stellen. Änderungen, Irrtümer, Druckfehler und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

1.4. Die Geeignetheit der verkauften Waren in Bezug auf die Auswahl der Art, des Typs, Materials, der Materialdicke, der Beschichtungsart und -dicke, in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck und die örtlich anzutreffenden Einflüsse wird von uns nicht geprüft. Ferner gehen wir davon aus, dass die gelieferten Gebäude, Anlagen, Ausstattungen, Zubehör usw. vom Käufer und/oder dessen Beauftragten an der Empfangsstelle fachgerecht zerlegt, verpackt, verladen, transportiert, gelagert und am Bestimmungsort fachgerecht montiert werden.

1.5. Bestellungsannahmen von Außendienstmitarbeitern gelten als Antrag auf Abschluss eines Vertrages und sind nur durch die unsererseits zugestellte Bestätigung bindend. Jede neue Bestellung besteht aus einem getrennten Vertrag. Wir behalten uns das Recht vor, die Ausführung eines Vertrages aufzuschieben, solange die Verhinderung sich vollzieht. Ist im Vertrag ein Ort zur Abnahme der Ware festgehalten, so verpflichtet sich der Erwerber, diesen immer und unbedingt einzuhalten, welcher sich, außer ungewöhnlicher Klausel, am genannten Standort/Lagerort befindet.

1.6. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die Annahme durch uns erfolgt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller die bestellte Ware übergeben wird. Im Zweifelsfalle gilt die Empfangnahme unserer Ware als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.

1.7. Alle Verträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Auch Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.



§ 2. Preise


Unsere Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, in Euro ab Standort oder Lager zuzüglich der am Tage der Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuer, ausschließlich der Gebühren und Kosten für eventuelle Gutachten. Sie schließen Verpackung, Frachtkosten, Montagekosten und sonstige Nebenkosten, auch Zölle, nicht ein.

2.1. Die Preise für jeden Kaufgegenstand, insbesondere für Gebäude/Stahlhallen, verstehen sich grundsätzlich ab Fundament oder Standort undemontiert und unverladen.

2.2. Andernfalls gelten unsere Preise für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

2.3. Während oder unmittelbar nach Verkaufsverhandlungen erstellte Vorab- bzw. Proforma- Rechnungen bedürfen der nochmaligen Prüfung, so dass nachträgliche rechnerische Korrekturen zulässig sind.

2.4. Es gelten die Preise vom Tag des Kaufs, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Bei Verkauf nach Gewicht oder Fläche ist das durch uns ermittelte Gewicht / Maß für die Berechnung ausschließlich maßgebend. Gegebenenfalls anfallende Verlade- und/oder Transportkosten und Versicherungskosten werden Ihnen vor dem Vertragsabschluss gesondert bekannt gegeben.

2.5. Führen wir auf Wunsch des Bestellers Lieferungen und/oder Leistungen aus, die unsere Auftragsbestätigung nicht umfasst, so wird der Besteller auch diese zusätzlichen Leistungen angemessen vergüten.

2.6. Werden Preise frei Empfangsstelle vereinbart, so wird vorausgesetzt, dass eine mit Schwerlastfahrzeugen befahrbare Anfahrtstrasse bis zur Empfangsstelle besteht und der Besteller die von ihm vorzunehmende Entladung unverzüglich und sachgemäß durchführen lässt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so trägt die sich hieraus ergebenden Mehrkosten der Besteller.

2.7. Werden Preise frei Empfangsstelle vereinbart, so wird vorausgesetzt, dass eine mit Schwerlastfahrzeugen befahrbare Anfahrtstrasse bis zur Empfangsstelle besteht und der Besteller die von ihm vorzunehmende Entladung unverzüglich und sachgemäß durchführen lässt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so trägt die sich hieraus ergebenden Mehrkosten der Besteller.

2.8. Im Empfängerland für das Geschäft erhobene Steuern, Taxen usw. übernehmen wir nicht. Zollerhöhungen etc. nach Vertragsabschluß gehen zu Lasten des Käufers.


2.9. Der Bauantrag und entsprechende Nachweise zur Bauphysik (Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz) sind nicht in unserem Leistungsumfang enthalten und sollten in direkter Zusammenarbeit zwischen dem Bauherrn und einem regional ansässigen Bauvorlageberechtigten (zum Beispiel Architekt) erarbeitet werden.

In der Regel müssen statische Berechnungen für Hallenkonstruktionen vor Erteilung einer Baugenehmigung durch einen Prüfingenieur für Baustatik oder ein Prüfamt für Baustatik geprüft werden. Durch die Prüfung entstehen für den Bauherrn entsprechende Prüfgebühren.



§ 3. Zahlungsbedingungen


3.1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, erfolgt jeder Verkauf gegen unverzügliche Bezahlung, und zwar am Firmensitz des Verkäufers. Sämtliche Zahlungen haben im Voraus ohne Skontoabzug so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage über die Valuta verfügen können.

3.2. Die Zahlung der Gesamtforderung muss bar oder durch bankbestätigten Scheck sofort nach Auftragserteilung bzw. innerhalb der laut Kaufvertrag vereinbarten Frist an die Firma THAL Johann oder dessen beauftragte Mitarbeiter erfolgen. Wird diese Verpflichtung durch den Erwerber nicht eingehalten, wird der Kaufgegenstand nochmals veräußert.

3.3. Für alle am Verfalltag unbezahlten Rechnungen werden ab Rechnungsdatum von Rechts wegen und ohne Mahnung oder Zahlungsaufforderung Verzugszinsen in Höhe von 15% berechnet, erhöht um eine Pauschalentschädigung von 15% des geschuldeten Betrages, mit einem Minimum von 100,00 €. Die Rechnung gilt erst dann als bezahlt, wenn der Rechnungsbetrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Schecks, Wechsel, sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und ändern nichts an der Fälligkeit, wobei Kosten zu Lasten des Käufers gehen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

3.4. Die Bewilligung eines Rabattes erfolgt stets unter der Bedingung, dass der Kaufpreis fristgemäß in voller Höhe eingeht. Bei Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Konkurs, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich, Scheck- oder Wechselprotest sowie bei Beitreibungsmaßnahmen fällt der Rabatt oder der in Nettopreise einbezogene Rabatt weg und wird wieder in voller Höhe nach dem Grundpreis belastet.

3.5. Zahlungen werden grundsätzlich immer gegen die ältesten Forderungen verrechnet. Wird die Zahlungsfrist überschritten, stehen uns folgende Rechte zu:

a.) Berechnung banküblicher Zinsen nebst Kosten für ungedeckte Kredite,

b.) Verweigerung weiterer Lieferungen oder Lieferung gegen Barzahlung,
unabhängig aller bisherigen Vereinbarungen,

c.) Ausübung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt,

d.) sofortige Geltendmachung aller Forderungen, unabhängig früherer Vereinbarungen,

e.) bei geplatzten Schecks unverzüglicher Eintrag bei der Schufa.

3.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn diese unstreitig von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.7. Bei gebrauchten Waren sind Rückzahlungen und Kostenerstattung, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ausgeschlossen. Es gilt der im Kaufvertrag vereinbarte Preis.



§ 4. Liefer –Zeit, -Umfang, -Bedingungen


Die Ware wird grundsätzlich vom Käufer demontiert, verladen und abtransportiert bzw. abgeholt. Die Aushändigung der erworbenen Waren erfolgt erst nach vollständiger Zahlung.

4.1. Von uns angegebene Übergabe- / Rückbau- / Demontage- Termine beginnen im Einzelfall erst nach abschließender Klärung von Ausführungseinzelheiten, technischen oder kaufmännischen Fragen und sofern erforderlich erst nach behördlicher Genehmigung einschließlich eventueller Auflagen. Der Besteller ist nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, sofern lediglich eine unter den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessene Verspätung eingetreten ist.

4.2. Liefer- oder sonstige Fristen gelten stets nur annähernd. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt des Demontagebeginns und/oder Verladung ab Standort oder Lagerort. Sie gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Standort oder Lagerort verlassen hat oder die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.

4.3. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Abnehmers - um den Zeitraum, um den der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

4.4. Unsere Vor- und Unterlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung für die rechtzeitige Lieferung der Vor- und Unterlieferanten ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, wenn wir uns zu einem festen Liefertermin verpflichtet haben.

4.5. Fälle höherer Gewalt, zu denen auch Auswirkungen durch behördliche/staatliche Eingriffe gehören, und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung. Transportverzögerungen. Streiks, Arbeitsausstände, Aussperrungen sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten -gleich aus welchem Grunde -entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Hindernisse vorübergehender Natur wie Unwetter und Katastrophen allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen verlängern die Lieferzeit entsprechend.

4.6. Liegt bei uns Lieferverzug vor oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Abnehmer Schadenersatzansprüche gleich welcher Art nicht zu, es sei denn, wir hätten den Verzug oder die Unmöglichkeit grob fahrlässig herbeigeführt.

4.7. Der Käufer kann im Falle des Verzugs dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung setzen. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich bei einfacher Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Wertes des Auftragswertes.

4.8. Erfüllt der Abnehmer diese Verpflichtungen nicht, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.9. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede Teillieferung und Teilleistung gilt in diesem Falle als selbständige Lieferung und Leistung.

4.10. Grundsätzlich werden unsere Lieferungen ab Standort / Lagerort ausgeführt und das Risiko geht nach Übergabe/Übernahme der Ware am Standort / Lagerort an den Käufer über. Falls eine Versicherung von uns abgeschlossen wurde, gelten die in der beigefügten Versicherungsbestätigung enthaltenen Bestimmungen.

4.11. Nicht abgeholte, aber bereitgestellte Ware kann auf Kosten und Risiko des Käufers eingelagert oder an diesen abgesandt werden.

4.12. Wir sind berechtigt, die geeignet erscheinende Verpackung und die Versendungsart auszuwählen.

4.13. Falls wir im Einzelfall aus Kulanz der Stornierung eines Auftrages zustimmen, ist diese erst mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Waren, die kundenspezifisch bestellt wurden, können nicht auf dem Kulanzwege geregelt werden.

4.14. Verweigert der Käufer die Abnahme der bestellten Ware, begründet dies für den Verkäufer – falls dieser auf Abnahme verzichtet – einen Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 35% des Kaufpreises.

4.15. Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Waren werden Anzahlungen bei Rücknahme der Ware, falls nicht anders schriftlich vereinbart, nicht zurückerstattet. Die Höhe der Anzahlung beträgt 35 - 50 % des Warenwertes.



§ 5. Übergabe & Abnahme


Ist eine Abnahme vereinbart, kann sie nur am Standort / Lagerort erfolgen. Sie muss spätestens unverzüglich nach Meldung der Demontagebereitschaft durchgeführt werden.

5.1. Die mit der Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Der Abnehmer ist zur Abnahme (Demontage und Abtransport) innerhalb des festgelegten Zeitfensters verpflichtet.

5.2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu veräußern, zu versenden oder auf Kosten und Gefahr das Abnehmers zu lagern.

5.3. Wenn die uns übergebenen lagernden Warenbestände oder sonstige eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.



§ 6. Gefahrenübergang & Demontage


Soweit nicht ausdrücklich anders und schriftlich vereinbart erfolgen die Demontage, Verladung und Abtransport der erworbenen Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Erwerbers.

6.1. Bei Demontage und Abtransport durch den Erwerber ist Dieser dafür verantwortlich, die Holzbalken/Stahl- Profile und Paneele/Bleche mit geeigneten Hebezeugen abzubauen, z.B. mit: Autokranen, Teleskopstaplern, Hebebühnen, Traversen, Bandseilhebebändern, Hanftauen usw. Zwischen die Balken/Stahl- Profile sind immer Holz- Abstandhalter einzulegen. Die Stahl- Profile sind nach Verladung auf Transportmittel fachgerecht zu Verzurren.

6.2. Beim Rückbau sind die Balken/Profile nicht zu werfen oder fallen zu lassen. Die Balken/Profile sind mit Arbeitshandschuhen anzufassen. Beim Schneiden von Stahl- Profilen und Blechen sind die Schnittstellen zu entgraten um Unfälle zu vermeiden.

6.3. Zur Vermeidung von Arbeitsunfällen sind die Balken/Profile rutschsicher zu lagern. (zBsp. Holzzwischenlagen). Nicht befestigte Dach- und Wandbleche sind vor Verlassen der Baustelle zu sichern.

6.4. Alle Bleche und Dämmstoffe sind gegen Sturm zu sichern. Ein Beschweren der Bleche allein genügt nicht. Die Lagerung von Mineralwolle sollte unmittelbar in staub- und wasserdichten Säcken erfolgen. Es müssen auf jeden Fall geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wasser, Sturm) getroffen werden.

6.5. Der Erwerber haftet für Beschädigungen gegenüber dem jeweiligen Eigentümer angrenzender Gebäude / des Flurstücks, auf dem sich der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Veräußerung befand.



§ 7. Verlade- und Transportleistungen


Soweit ein uns erteilter Auftrag Verlade- und Transportleistungen mit umfasst oder dahingehend erweitert wird, gelten folgende Bedingungen.

7.1. Soweit nicht ausdrücklich anders und schriftlich vereinbart, wird die Ware unverpackt per LKW geliefert. Verpackungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen. Die LKW-Verpackung wird zum üblichen Tagespreis berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

7.2. Die Verpackung werden wir nach unserer Erfahrung und unter Ausschluss jeder Haftung ausführen bzw. auswählen. Sie dient dem Schutz der Ware während des Transportes und der Be- und Entladung, fachgerechte und sorgfältige Handhabung vorausgesetzt. Bei der Lagerung der Ware schützt diese - wie auch eine normale seemäßige Verpackung - nicht vor Witterungseinflüssen; die Bildung von Schwitzwasser innerhalb des durch die Verpackung umhüllten Raumes ist aufgrund der Funktion der Verpackung nicht auszuschließen. Zur Vermeidung von Schäden an der Ware muss deshalb auch die Lagerung in Abhängigkeit von ihrer Dauer und den am Ort der Lagerung spezifischen Verhältnissen, insbesondere Klimabedingungen, fachgerecht, d.h. u.a. geschützt und gegebenenfalls durchlüftet erfolgen.

7.3. Zu einer Versicherung von Transportschäden und anderen Risiken sind wir nicht verpflichtet. Die Kosten hat In jedem Fall der Abnehmer zu tragen. Bei Transportschäden hat der Abnehmer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen.

7.4. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden. Kann die Ware nicht vertragsgemäß abgeholt werden, so können wir sie nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Abnehmers nach eigenem Ermessen lagern und sie als nach Meldung der Versandbereitschaft geliefert berechnen, es sei denn, wir hätten die nicht vertragsgemäße Verladung / Versendung zu vertreten.

7.5. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu einem anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Abnehmer. Dem Abnehmer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

7.6. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Standortes, Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Abnehmer über. Dies gilt auch bei FOB- und CIF- Geschäften sowie bei einer Vereinbarung "frei Bestimmungsort" oder ähnlich.

7.7. Alle Risiken, welchen die Waren beim Versand unterliegen, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers, der seinerseits gegebenenfalls Rückgriff gegen den Transportunternehmer nehmen muss.



§ 8. Zeitrahmen für Demontage, Räumung und Abtransport


Die erworbenen Objekte müssen innerhalb des bekannt gegebenen Zeitrahmens, spätestens jedoch zum vereinbarten Stichtag abgeholt werden.

8.1. Erfolgt dies nicht, ist die Firma THAL Johann ohne weitere Aufforderung berechtigt, das oder die Objekt(e) neu zu verkaufen. Der Mindererlös und die durch die Zweitverwertung anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Ersterwerbers. Im Übrigen haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten.

8.2. Sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde, entsteht ein Erstattungsanspruch abzüglich eines evtl. Mindererlöses und ggf. angefallener Folgekosten. Ein Mehrerlösanspruch besteht nicht.

8.3. Wurde der Kaufpreis vom Käufer nicht entrichtet und die Demontage des Kaufgegenstandes innerhalb des vereinbarten Zeitfensters nicht begonnen, ist die Firma THAL Johann berechtigt, den oder die Gegenstände freihändig zu verwerten. Für einen evtl. Mindererlös ist der Käufer schadenersatzpflichtig.



§ 9. Bau- und Montageleistungen


Soweit ein uns erteilter Auftrag Bau- und Montageleistungen mit umfasst oder dahingehend erweitert wird, gelten für die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen die Bedingungen für Bauleistungen.



§ 10. Erfüllungsort


10.1. Für die Lieferung ist der jeweilige Standort der Kaufgegenstände Erfüllungsort, für Zahlungen Sitz der Firma THAL Johann.

10.2. Ist der Käufer Vollkaufmann, ist der Gerichtsstand Sitz der Firma THAL Johann.



§ 11. Haftung zwischen Firma THAL Johann und seinen Kunden


Ein Käufer/Erwerber, welcher im Auftrag eines Anderen handelt, haftet im Rahmen des Vertretungsrechts. Folgende Ansprüche werden im Verhältnis zwischen uns und unseren Kunden ausgeschlossen:

11.1. Mangelfolgeschäden.

11.2. Entgangener Gewinn.

11.3. Ansprüche aus erteilten Auskünften und Ratschlägen.

11.4. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.

11.5. Verletzung von vertraglichen und gesetzlichen Nebenpflichten.

11.6. Dem Kunden ist es unbenommen, solche Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten direkt geltend zu machen. Insofern werden schon jetzt unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Vorlieferanten voll umfänglich an unsere Kunden abgetreten, die Abtretung gilt als vereinbart.

11.7. Im Übrigen begrenzt sich unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

11.8. Ab Vertragsschluss bzw. Auftragserteilung geht die Haftung des Kaufobjektes und die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer/Erwerber über.

11.9. Für Unfälle, Beschädigungen an Gebäuden, Fremdobjekten usw. haftet der Käufer/Erwerber.



§ 12. Menge, Qualität und Reklamationen


12.1. Offensichtliche Mängel sind sofort bei Übergabe/Abnahme bzw. Empfang zu melden, nachträglich festgestellte Mängel werden nicht mehr berücksichtigt.

12.2. Die in unseren Angeboten, Prospekten, sonstigen Druckschriften und auf unserer Homepage gemachten Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der §§ 463, 480 BGB dar.

12.3. Besonders technische Anforderungen, Verwendungszwecke sind bei Auftragserteilung schriftlich und abschließend festzulegen und müssen von uns schriftlich bestätigt werden, wobei wir dann auf Abnahme bestehen müssen.

12.4. Der Käufer hat vor Übernahme jeden Gegenstand nach allen technischen Anforderungen und zumutbaren Prüfungsmethoden zu prüfen, in jedem Fall vor Demontage, bzw. Abtransport.

12.5. In allen Fällen sind wir sofort schriftlich zu benachrichtigen. Uns ist Gelegenheit zur Überprüfung zu geben, einschließlich Besichtigung, Durchführung von Probeläufen und Einsicht in die Unterlagen. Qualitätsmängel sind abschließend und ausreichend spezifiziert sofort zu melden.

12.6. Alle Rückvergütungen für bezahlte Zölle stehen dem Lieferer zu, und der Käufer ist damit einverstanden, dem Lieferer Unterlagen, die zur Erlangung solcher Rückerstattungen nötig sind, zur Verfügung zu stellen und ihm behilflich zu sein.

12.7. Reklamationen und Mängel werden bei gebrauchten Waren nicht berücksichtigt. Jede Gewährleistung und Garantie entfallen. Gebrauchtwaren werden gekauft wie gesehen bzw. nicht gesehen.



§ 13. Gewährleistung


13.1. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware bezieht sich grundsätzlich auf eine Verwendung am bisherigen Standort unter normalen klimatischen Bedingungen und normalen Umwelteinflüssen, und zwar in beiden Fällen im Inneren und außerhalb von Gebäuden.

13.2. Wir möchten Sie freundlichst darauf hinweisen, dass die stark im Preis reduzierten und als gebraucht ausgewiesenen Objekte/Waren, aus welchen Gründen Sie auch immer Ihre Daseinsberechtigung haben, nicht reklamierbar sind. Gebrauchte Kaufgegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Verkaufs befinden.

13.3. Mit Abnahme erklären sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren zu verzichten. Kaufen Sie nicht wenn sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind.

13.4. Verkäufe von zum Rückbau bestimmten Objekten erfolgen nicht im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs, §§ 474 ff. BGB. Der Käufer erkennt an, dass jegliche Reklamation ausgeschlossen ist und keinerlei Gewähr für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene oder versteckte Mängel, sonstige Schäden oder besondere Eigenschaften übernommen werden können.

13.5. Die Beschreibung / Auflistung der Objekte erfolgte sorgfältig und nach bestem Wissen.
Technische Daten, Maß- oder Gewichtsangaben und Baujahre sind unverbindlich. Der Erwerber hat die von uns angebotene Ware vor Vertragsabschluß am Standort / Lagerort sorgfältig auf Übereinstimmung der Naturmaße mit den technischen Unterlagen bzw. mit den von uns gemachten Angaben sorgfältig zu untersuchen und zu überprüfen. Nach Abnahme festgestellte bzw. verdeckte Mängel können nicht geltend gemacht werden.



§ 14. Sonstige Schadensersatzansprüche


14.1. Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sowie der Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzugs ist jedwede Haftung unsererseits auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung und wegen unerlaubter Handlung (einschließlich Produkthaftpflicht) ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegt.

14.2. Beanstandungen sind nur innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Empfang der Ware zulässig.



§ 15. Technische Unterlagen & Schutzrechte


15.1. Soweit wir technische Unterlagen liefern, behalten wir uns hieran auch nach Aushändigung an den Abnehmer unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung darf der Abnehmer die Unterlagen nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Bei Nichterteilung eines Auftrages behalten wir uns vor, überlassene Unterlagen zurückzufordern.

15.2. Übernehmen wir weitere Leistungen wie die Erstellung technischer Unterlagen, das Anfertigen der Statik, der Verlegepläne oder sonstiger Unterlagen, ist eine Haftung wegen Leistungsverzuges, Unmöglichkeit, mangelhafter Leistung oder sonstiger Schiechterfüllung auf höchstens die Höhe der hierfür vereinbarten oder berechtigten Vergütung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bestehen nicht.

15.3. Der Käufer/Erwerber einschließlich deren Berater wie auch potentielle Käufer/Empfänger unserer technisch detaillierten Angebote (d.h. in der Regel: Bildmaterial, technische Zeichnungen und Statische Berechnungen) verpflichten sich, bei Weiterverarbeitung oder Veräußerung keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen.



§ 16. Eigentumsvorbehalt


Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur restlosen Bezahlung.

16.1. Erst nach vollständiger Zahlung - bei Schecks nach bankbestätigter Gutschrift - geht das Eigentum an den erworbenen Gegenständen auf den Käufer über. Bis dahin verwahrt der Kunde die Ware unentgeltlich. Der Kunde hält die Ware identifizierbar getrennt.

16.2. Der Käufer demontiert, transportiert, verarbeitet für uns, ohne dass uns hierbei Verpflichtungen entstehen, die Ware, wobei evtl. entstehendes Mit- oder Gesamteigentum an uns auflösend bedingt abgetreten wird. Die Abtretungen gelten als vereinbart.

16.3. Wir können die sofortige Herausgabe der Ware und Geltendmachung der Forderung bei Dritten verlangen in folgenden Fällen:

a.) Wechsel- oder Scheckproteste

b.) Antrag auf Konkurs oder Vergleichsverfahren

c.) vereinbarte Zahlungsziele 7 Tage überschritten werden

d.) Nichteinhaltung sonstiger Vertragsbestimmungen

In diesen Fällen gilt die treuhänderische Inkassovollmacht als widerrufen.

16.4. Sollte eine Übersicherung eintreten, so werden wir auf Verlangen des Käufers in angemessenem Rahmen die Freigabe der Ware erklären.

16.5. Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

16.6. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer gemäß § 14 BGB, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Be- und Verarbeitung erfolgen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Die bearbeitete Ware dient zur Sicherung in Höhe des jeweils offenen Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer jegliche daraus entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit der Kaufpreisforderung, bei laufender Rechnung der Saldoforderung, in Höhe des Rechnungswertes der veräußerten Ware.

16.7. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Abnehmer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten - gleich aus welchem Rechtsgrunde - aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

16.8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Lieferant, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

a.) - Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen.

b.) - Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Abnehmers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Abnehmer verwahrt sie unentgeltlich für uns.

16.9. Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im Einzelnen gilt folgendes:

a.) - Wird der Verkaufspreis seinen Abnehmern gestundet, hat der Abnehmer sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

b.) - Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüchen an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus an uns übergehen.

c.) - Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren. an denen wir Miteigentumsanteile haben. gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

d.) - Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an uns ab

e.) - Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt.

f.) - wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung daraus im gleichen Umfang an uns abgetreten.


16.10. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

16.11. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Abnehmers eingegangen sind.

16.12. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer gemäß § 14 BGB, so hat er das Recht, von den Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt zu verlangen, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

16.13. Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes. In welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende, rechtlich mögliche Sicherheit als vereinbart.

16.14. Sollte der Auftraggeber Ware an uns liefern, behalten wir uns das Recht vor, alle Schulden aus früheren Lieferungen zu verrechnen und somit alle Schulden oder unbezahlte Rechnungen zu begleichen.



§ 17. Datenschutz


Daten sämtlicher Geschäftspartner werden in Dateien aufgenommen und verarbeitet, worauf gemäß Datenschutzgesetz hingewiesen wird.

17.1. Nach dem Datenschutzgesetz sind wir berechtigt, die für unsere Geschäftsbeziehungen relevanten Daten zu speichern und zu verarbeiten. Art und Umfang dieser Daten ergeben sich aus unserer vertraglichen Vereinbarungen, aus den Ihnen jeweils zugehenden Rechnungen und Kontoauszügen.

17.2. Der Käufer ist mit der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung einverstanden. Der Käufer hat jederzeit das Recht, über den Inhalt der über ihn gespeicherten Daten informiert zu werden. Eine vollständige Löschung der Daten erfolgt nach Verjährung aller sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche. Die Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung.



§ 18. Anwendbares Recht / Gerichtsstand


18.1. Es gilt ausschließlich das im jeweiligen Ländersitz, wo die Firma THAL Johann ansässig ist, geltendes Recht; Es gilt deutsches Recht für Verträge mit der Firma THAL Johann.

18.2. Die Anwendung des einheitlichen Kaufgesetzes von internationalen Verträgen bzw. des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

18.3. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, soweit es sich um Geschäfte unter Kaufleuten handelt. Im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.



§ 19. Rückabwicklung / Widerruf


19.1. Bei Verkauf von gebrauchten Waren ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Die Rücknahme der Ware ist ebenfalls ausgeschlossen, da es sich um gebrauchte Waren handelt.

19.2. Optische Mängel sowie Schäden an der gebrauchten Ware sind nicht auszuschließen und werden nicht zu Lasten und Kosten unserer Firma ausgebessert.



§ 20. Höhere Gewalt


Streik, Transport- und Versorgungsverzögerungen, behördliche Verbote und vergleichbare Ereignisse, wie auch erschwerte Witterungsbedingungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches auftreten, unterbrechen die Fristen und verlängern diese angemessen.



§ 21. Teilunwirksamkeit unserer AGB


Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages (einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen) nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen verbindlich, davon unberührt und sind dann so auszulegen, bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dasselbe gilt für eventuell auszufüllende Lücken dieser Geschäftsbedingungen.



§ 22. Schlussvorschriften und Anerkennung


22.1. Der Kunde erkennt automatisch bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung innerhalb von fünf Arbeitstagen, spätestens jedoch mit Vertragsabschluss, unsere Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen, an.

22.2. Falls Unstimmigkeiten auftreten, wird, in erster Instanz versucht, den Fall durch Schlichtung eines Schiedsgerichtes unter Hinzuziehung der örtlichen IHK zu erledigen.

22.3. Für juristische Personen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Sachwalter öffentlich-rechtlichen Vermögens sind, gilt als Erfüllung Düsseldorf. Für Privatpersonen gilt die gesetzliche Regelung.

22.4. Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse sind alleine die Gerichtsstände des Bezirks, wo die Firma THAL Johann ansässig ist, zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, auch an dem für den Sitz des Abnehmers zuständigen Gericht zu klagen.



Werter Kunde, Sie dürfen es uns glauben, wir unternehmen alles, um unsere Kunden durch gute Leistung und Service zufrieden zu stellen. Wir sind stets bemüht, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Wir wissen aber, dass trotz aller Bemühungen einmal etwas schief gehen kann. Dann verlangen Sie uns selbst und teilen uns Ihr Anliegen mit. Wir werden uns dann sofort darum bemühen. Sollten Sie jedoch mit uns besonders zufrieden sein, dann würde es uns natürlich freuen, auch das einmal zu hören. Denn jedes Lob spornt zu neuen Leistungen an. Und wenn Sie dieses Lob Ihren Freunden und Bekannten weitersagen, dann würden Sie uns damit einen besonderen Dienst erweisen.



Eingetragener Sitz der Firma THAL Johann
Reifträgerweg 27  *  14129 Berlin  *  Deutschland


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